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Allgemeine Geschäftsbedingungen

MoreThanPadel UG

§ 1 Allgemeines, Anwendungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, finden Anwendung auf die zwischen dem Kunden (im Folgenden: Reisender) und MoreThanPadel UG, Inhaberin Leonie Bodenstab (im Folgenden: Reiseveranstalter) geschlossenen Reiseverträge, die sich ausschließlich auf die Organisation und Durchführung von Sportreisen, insbesondere Padel-Tennis-Camps, auf Fuerteventura beziehen, soweit nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind die Mitarbeiter des Reiseveranstalters nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

Daneben gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie insbesondere die Art. 250 und 252 EGBGB.

(2) Reisender im Sinne von Absatz 1 können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne von §§ 13, 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sein.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reisenden, der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, finden keine Anwendung, auch wenn der Reiseveranstalter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Reiseveranstalter auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reisenden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsschluss/Eigenes Risiko/Weitere Hinweise

(1) Die Darstellung der Leistungen des Reiseveranstalters auf der Webseite www.morethanpadel.de stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).

(2) Ein Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter kommt zustande, sobald der Reiseveranstalter das Angebot des Reisenden entweder schriftlich oder per E-Mail annimmt und dem Reisenden die Auftragsbestätigung des Reiseveranstalters schriftlich oder per E-Mail zugeht. Der Reisende erkennt mit der Buchung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters an.

(3) Eine Pauschalreise ist dabei eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise.

Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

  1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder

  2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

  1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder

  2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.

Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(4) Reiseleistungen sind

  1. die Beförderung von Personen,

  2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,

  3. die Vermietung

  4. von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 03. Januar 2011 und

  5. von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010,

  6. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinner Nummern 1 bis 3 ist.

Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(5) Reisende können die Leistungen des Reiseveranstalters nicht nur über die in Absatz 1 genannte Webseite buchen, sondern auch per Telefon oder schriftlich.

(6) Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Reisenden und des Reiseveranstalters ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus der jeweils vertraglich getroffenen Abrede/Vereinbarung, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, hier insbesondere der §§ 651 a ff. BGB in Vertretung mit Art. 250 ff. EGBGB.

(7) Erfolgt die Annahme durch den Reisenden unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, so gilt dies als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst durch eine Bestätigung des Reiseveranstalters zustande.

(8) Hinweis des Reiseveranstalters zu einem Widerrufsrecht:

Nach den §§ 312 Absatz 7, 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB besteht bei Reiseverträgen nach § 651a BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht.

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel im vorgenannten Sinne sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen auf der Grundlage der Vorschrift des § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist,

es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden (§ 312 Absatz 7 BGB).

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

  1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,

  2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,

  3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder

  4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleitungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.

(9) Die Teilnahme an der Sportreise, insbesondere an dem Padel-Training bei einem Padel-Tennis-Camp, erfolgt auf eigenes Risiko und in eigener Verantwortung des Reisenden.

Mit dem Zustandekommen des Reisevertrags nach § 2 (2) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter, dass bei dem Reisenden keine behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Störungen (wie bspw. kürzlich erfolgte Operationen, akute Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems, Gefäßerkrankungen, offene Wunden etc.) vorliegen, die die Teilnahme an der Sportreise aus ärztlicher Sicht bedenklich erscheinen lassen.

Der Reiseveranstalter übernimmt hier keinerlei Haftung.

(10) Der Reisende verpflichtet sich, die Anweisungen der Camp-Leitung und etwaige Hausordnungen der Unterkünfte zu beachten. Bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlerverhalten behält sich der Reiseveranstalter vor, den Reisenden vom weiteren Verlauf der Reise auszuschließen.

Der Reiseveranstalter stellte dem Reisenden vor Beginn der Reise eine Notfallnummer zur Verfügung, unter der während des Camps Ansprechpartner erreichbar sind.

Die Teilnahme an der Reise ist nur volljährigen Personen gestattet. In Ausnahmefällen können Minderjährige in Begleitung eines Erziehungsberechtigten teilnehmen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Insolvenzsicherung / Sicherungsschein

(1) Die Preise des Reiseveranstalters schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Die Reiseangebote des Reiseveranstalters sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein (siehe unter Absatz 4) mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

(3) Nach Abschluss des Reisevertrages sowie Aushändigung des Sicherungsscheins bei einer Pauschalreise gemäß § 651r BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Reisepreises innerhalb von 7 Werktagen fällig.

Die Buchung von Flugtickets gehört nicht zu den vom Reiseveranstalter angebotenen Reiseleistungen, sodass der Reisende seine Flüge sowie die Kosten für die Flugtickets selbst zu organisieren und zu tragen hat. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für vom Reisenden verpasste Flüge und/oder Verspätungen im Zusammenhang mit der Durchführung seiner gebuchten Flüge.

Die Restzahlung des Reisepreises wird 30 Tage vor dem Zeitpunkt der Reise fällig.

Gerät der Reisende mit einer Zahlung in Verzug, kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten und den Platz anderweitig vergeben, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Bereits geleistete Zahlungen werden auf der Grundlage der Regelung in § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verrechnet.

(4) Der Reiseveranstalter stellt sicher, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters

            1. Reisleistungen ausfallen oder

            2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.

Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, stellt der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicher. Der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.

Die vorgenannten Verpflichtungen erfüllt der Reiseveranstalter durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen.

Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 verschafft der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer und weist dies durch eine von diesem oder dessen Veranlassung gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nach.

Für die Insolvenzsicherung des im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalters gilt insoweit § 651s BGB.

(5) Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Geldverkehr entstehen (wie bspw. Kreditkarten- oder Überweisungsgebühren), hat der Reisende selbst zu tragen. Zahlungen werden ausschließlich in Euro akzeptiert.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Reisenden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Informationspflichten des Reiseveranstalters

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Art. 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung nach Art. 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.

(3) Die nach Art. 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Art. 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung stellen. Dem Reisenden wird rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen übermittelt.

(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

§ 5 Leistungsgegenstand/Haftung für Buchungsfehler

(1) Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Beschreibung in der Auftragsbestätigung (Reisebestätigung) des Reiseveranstalters. Etwaige zusätzliche Leistungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch die RCG entweder schriftlich oder per E-Mail.

(2) Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,

1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des Reiseveranstalters oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn, der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,

2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

§ 6 Leistungsänderungen

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig erhöhen, wenn

1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 3 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reispreises zu berechnen sind, und

2. die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten 

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

            c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

Der Reiseveranstalter wird den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter wird insoweit den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) Sieht der Reisevertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

(4) Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, den Reisenden im Faller besonderer organisatorischer Erfordernisse (z.B. Anpassung der Buchungslage) in eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzunterkunft umzubuchen. Die Ersatzunterkunft wird dem Reisenden rechtzeitig mitgeteilt und entspricht in Ausstattung, Lage und Komfort der ursprünglich vorgesehenen Unterkunft, sodass der Gesamtcharakter der Reise nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Sollte eine gleichwertige Ersatzunterkunft ausnahmsweise nicht zur Verfügung stehen, ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Rücktritt vor Reisebeginn durch den Reisenden

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter verlangt in diesem Fall jedoch eine angemessene Entschädigung.

(2) Der Reiseveranstalter pauschaliert seinen Entschädigungsanspruch danach wie folgt:

  • bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20 % des vereinbarten Reisepreises

  • 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn; 50 % des vereinbarten Reisepreises

  • 29 bis 1 Tag vor Reisebeginn: 90 % des vereinbarten Reisepreises,

wenn der Reisende nicht ausdrücklich nachweist, dass ein Schaden des Reiseveranstalters überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Entschädigungspauschale.

Für den Fall, dass der Reisende kurzfristig vom Vertrag zurücktritt oder am Tag der Reise nicht am vereinbarten Ort erscheint, wird der vereinbarte Preis in voller Höhe fällig. Damit zusammenhängende Schadensersatzansprüche behält sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vor.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für entgangene Leistungen bei verspäteter Anreise oder vorzeitiger Abreise des Reisenden. Ein auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises besteht in diesen Fällen nicht.

(3) Der Reisende kann ungeachtet der Regelungen in den Absätzen (1) und (2) bis zu sieben Tage vor Reisebeginn verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Für die Umbuchung kann der Reiseveranstalter eine angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen.

§ 8 Rücktritt durch den Reiseveranstalter vor Reisebeginn/Kündigung nach Reisebeginn

(1) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn

1. für die Pauschalreise sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens

a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,

2. der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat der den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.

Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

Haben sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet, bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden eine Umbuchung auf ein anderes Camp an, ohne dass der Reisende zu einer Annahme dieses Angebots verpflichtet ist.

Weitergehende Ansprüche des Reisenden, insbesondere Schadensersatz, bestehten  von Gesetzes wegen nach § 651n BGB.

(2) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag nach Reisebeginn aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Reiseveranstalter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Reisevertrag durch den Reisenden, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nr.1 und 2 BGB entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

Kündigung der Reiseveranstalter den Reisevertrag nach Reisebeginn wegen eines wichtigen Grundes, hat der Reisende keinen Erstattungsanspruch eines anteiligen Reisepreises.

Die Berechtigung des Reiseveranstalters Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

§ 9 Rechte des Reisenden bei Reisemängeln, Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz

(1) Die Rechte im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Reisemangels ergeben sich aus dem Gesetz.

(2) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(3) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 2 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

            1. die in § 651m BGB (Minderung) bestimmten Rechte geltend zu machen oder

            2. nach § 651 n BGB Schadensersatz zu verlangen.

§ 10 Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreisen

(1) Der Reiseveranstalter weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Reisenden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

(2) Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

(3) Der Reiseveranstalter empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

(4) Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Reisende darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Reisenden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Der Reiseveranstalter haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reisenden hat.

§ 11 Haftung

Der Reiseveranstalter haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:

(1) Der Reiseveranstalter haftet für die sorgfältige Planung der Pauschalreise, die gewissenhafte Auswahl und Aufsicht der Leistungsträger, die ordentliche Durchführung vertraglich vereinbarter Leistungen sowie die Richtigkeit der Reise- und Leistungsbeschreibungen.

(2) Für Schäden, die durch den Reiseveranstalter oder durch dessen gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, haftet der Reiseveranstalter unbeschränkt.

(3) In Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung von nur unwesentlichen Vertragspflichten haftet der Reiseveranstalter nicht. Im Übrigen ist die Haftung des Reiseveranstalters für leicht fahrlässig verursachte Schäden auf die diejenigen Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten bzw. einfachen Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Arglist, im Falle von Körper- bzw. Personenschäden, für die Verletzung von Garantien sowie für Ansprüche aus Produkthaftung.

(5) Soweit der Reiseveranstalter Leistungen Dritter (z.B. Padeltraining durch externe Trainer, Surfkurse, Yoga, Massagen oder sonstige Aktivitäten) vermittelt, sind diese Leistungen nicht Bestandteil der vom Reiseveranstalter geschuldeten Pauschalreise, sofern sie im Vertrag ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Für die ordnungsgemäße Erbringung dieser Fremdleistungen haftet ausschließlich der jeweilige Drittanbieter. Die gesetzliche Haftung des Reiseveranstalters nach §§ 651a ff. BGB bleibt unberührt, soweit der Reiseveranstalter selbst Vertragspartner der jeweiligen Leistung ist oder die Fremdleistung den Gesamtcharakter der Pauschalreise prägt.

§ 12 Datenschutz

Zu den Qualitätsansprüchen des Reiseveranstalters gehört es, verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten des Reisenden umzugehen. Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden personenbezogenen Daten werden von dem Reiseveranstalter nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. Der Reiseveranstalter behandelt die personenbezogenen Daten des Reisenden vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts und gibt diese Daten nicht an Dritte weiter.

Nähere Informationen zur Verwendung von Foto- und Videomaterial während der Reise finden sich in der gesonderten Datenschutzinformation, die dem Reisenden im Zuge der Buchung zur Verfügung gestellt wird.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reise werden personenbezogene Daten (z.B. Name, Zimmerwunsch, Ernährungsangaben) an die beteiligten Leistungserbringer weitergegeben, soweit dies erforderlich ist.

Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung auf unserer Website (Link zur Datenschutzerklärung).

§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf vorliegendes Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(2) Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Reiseveranstalters. Dieser ist zurzeit Hamburg.

(3) Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten ist Arnsberg. Der Reiseveranstalter ist daneben berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Reisenden zu klagen.

(4) Ist der Reisende Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden nach Wahl des Reiseveranstalters Hamburg oder der Sitz des Reisenden. Für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist in diesen Fällen jedoch Arnsberg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 14 Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrags haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

August 2025

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